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Rechtsgebiet · Internationales Recht

Internationales Recht – drei Fragen vor der eigentlichen Rechtsfrage.

Berührt ein Sachverhalt mehrere Staaten, entscheidet selten das materielle Recht über das Ergebnis. Entscheidend ist, welches Gericht zuständig ist, welches Recht es anwendet und wo eine Entscheidung am Ende durchgesetzt werden kann. Diese Reihenfolge ist nicht akademisch – sie bestimmt, ob am Ende eine Zahlung steht oder ein unverwertbarer Titel.

Die Vertretung in gerichtlichen Verfahren erfolgt durch jeweils örtlich zugelassene Berufsträger. Wir koordinieren diese Zusammenarbeit und bleiben Ihre zentrale Ansprechstelle.

  • Erstkontakt

    innerhalb von 24 Stunden

  • Kosten

    keine ohne Ihre ausdrückliche Freigabe

  • Beratung

    Deutsch, Englisch, Französisch

  • Behandlung

    vertraulich und anwaltlich verschwiegen

Überblick

Forum, Recht, Durchsetzbarkeit

Internationales Recht ist kein eigenes materielles Rechtsgebiet, sondern eine Vorfrage, die sich jedem anderen vorschaltet. Wer einen Vertragspartner in Frankreich verklagen, einen Nachlass mit spanischer Immobilie abwickeln oder eine Zahlung nach Estland zurückholen will, muss zunächst wissen, in welchem Staat er überhaupt verhandeln kann. Erst danach lässt sich sinnvoll über Ansprüche sprechen. In der Praxis wird diese Reihenfolge oft umgekehrt – mit dem Ergebnis, dass Monate in ein Verfahren fließen, das am falschen Ort geführt wird.

Häufig sind mehrere Gerichtsstände gleichzeitig eröffnet. Die Brüssel-Ia-Verordnung stellt neben den allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Gegenseite besondere Gerichtsstände, etwa am Erfüllungsort oder am Ort des schädigenden Ereignisses; bei Verbraucherverträgen tritt ein Gerichtsstand am eigenen Wohnsitz hinzu. Wo eine Wahl besteht, ist sie eine strategische Entscheidung: Verfahrensdauer, Beweisregeln, Kostenrisiko und Vollstreckungsaussichten unterscheiden sich zwischen den Foren erheblich. Wir treffen diese Wahl bewusst und nicht nach Gewohnheit.

Abstimmung eines grenzüberschreitenden Verfahrens mit Partnerkanzleien
Grenzüberschreitende Verfahren stehen und fallen mit der Koordination. Wir bündeln die Beteiligten in den betroffenen Staaten zu einem gemeinsamen Fallbild.

Von der Zuständigkeit zu trennen ist das anwendbare Recht. Bei Verträgen richtet es sich nach der Rom-I-Verordnung, bei außervertraglichen Ansprüchen nach Rom II. Eine Rechtswahl im Vertrag ist grundsätzlich zulässig, wird aber durch zwingende Vorschriften begrenzt – im Verbraucherbereich bleiben Schutzvorschriften des Aufenthaltsstaats anwendbar, soweit sie günstiger sind. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht können damit auseinanderfallen: Ein deutsches Gericht kann französisches Recht anwenden, was Beweisaufnahme und Verfahrensdauer beeinflusst.

Die dritte und praktisch wichtigste Frage ist die Durchsetzbarkeit. Innerhalb des europäischen Justizraums sind Entscheidungen grundsätzlich ohne gesondertes Anerkennungsverfahren vollstreckbar; außerhalb richtet sich die Anerkennung nach nationalem Recht und bestehenden Abkommen. Entscheidend bleibt aber, ob am Vollstreckungsort verwertbares Vermögen vorhanden ist. Deshalb prüfen wir die Vermögenslage vor Verfahrensbeginn und nicht danach – ein Titel gegen eine vermögenslose Gegenseite ist ein teures Stück Papier.

Typische Mandate

  • Prüfung von Zuständigkeit und anwendbarem Recht vor Verfahrensbeginn
  • Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel
  • Einstweiliger Rechtsschutz zur Vermögenssicherung im Ausland
  • Gestaltung von Rechtswahl-, Gerichtsstands- und Schiedsklauseln
  • Koordination paralleler Verfahren in mehreren Staaten
  • Zustellungen und Beweisaufnahme über Grenzen hinweg

Typische Mandantenfragen

Was Mandanten mit Auslandsbezug fragen

Die Antworten geben den Rahmen wieder. Welche Rechtsordnung in Ihrem Fall greift, ergibt sich erst aus dem Sachverhalt und den beteiligten Staaten.

Risiken

Wo grenzüberschreitende Verfahren scheitern

Die folgenden Punkte begegnen uns regelmäßig. Sie betreffen fast nie die materielle Rechtslage, sondern die Vorfragen – und wirken sich deshalb erst aus, wenn erhebliche Kosten entstanden sind.

  • Titel ohne Vollstreckungssubstrat

    Das Verfahren wird gewonnen, doch am Vollstreckungsort ist kein Vermögen vorhanden oder es wurde inzwischen verlagert. Die Kosten bleiben, der Anspruch bleibt uneinbringlich.

    Mögliche Maßnahmen: Vermögenslage vor Verfahrensbeginn prüfen und, wo zulässig, vorläufige Sicherung beantragen.

  • Unwirksame Gerichtsstandsklausel

    Die Klausel existiert, entspricht aber nicht den Formanforderungen oder ist im Verbraucherverhältnis unwirksam. Das erhoffte Forum steht dann nicht zur Verfügung.

    Mögliche Maßnahmen: bestehende Klauseln auf Form und Reichweite prüfen und für künftige Verträge neu fassen.

  • Rechtswahl mit Zuständigkeit verwechselt

    Es wird angenommen, die Wahl deutschen Rechts führe auch zu deutschen Gerichten. Beides ist zu trennen, und die Verwechslung kostet regelmäßig ein Verfahren.

    Mögliche Maßnahmen: Rechtswahl und Gerichtsstand getrennt regeln und im Streitfall vorab prüfen.

  • Zeitverlust durch Zustellung und Übersetzung

    Auslandszustellungen und beglaubigte Übersetzungen verlängern Verfahren um Monate. Wird dieser Aufwand nicht eingeplant, entstehen Fristprobleme.

    Mögliche Maßnahmen: Zustellungswege früh klären und Übersetzungen vorbereiten, statt sie nachzureichen.

  • Wettlauf um das Forum

    Die Gegenseite macht in einem für sie günstigen Staat zuerst anhängig. Das später angerufene Gericht setzt dann regelmäßig aus.

    Mögliche Maßnahmen: Reihenfolge der Schritte strategisch festlegen und die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts angreifen, wo sie nicht trägt.

Rechtsrahmen

Die maßgeblichen Instrumente

Im europäischen Justizraum ist der Rahmen weitgehend vereinheitlicht, was die Arbeit erleichtert, aber auch bedeutet, dass Fehler bei den Vorfragen unmittelbar durchschlagen. Außerhalb der EU gilt kein einheitliches System; dort entscheiden nationales Recht und bilaterale Abkommen, und die Prüfung ist von Staat zu Staat unterschiedlich.

Für Mandate mit Bezug zum Vereinigten Königreich gilt seit dem Austritt ein eigener Rahmen: Die Brüssel-Ia-Verordnung ist nicht mehr anwendbar, sodass Zuständigkeit und Anerkennung nach nationalem Recht und einschlägigen Übereinkommen zu beurteilen sind. Da einer unserer beiden Hauptsitze in London liegt, ist das eine Konstellation, mit der wir regelmäßig arbeiten.

Brüssel Ia
Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen innerhalb der EU, mit besonderen Gerichtsständen und Regeln zur Rechtshängigkeit.
Rom I und Rom II
Anwendbares Recht für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse, einschließlich der Grenzen einer Rechtswahl.
Kontenpfändung und Sicherung
Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ermöglicht eine Sicherung, bevor die Gegenseite reagieren kann – je nach Beweislage.
Zustellung und Beweisaufnahme
Eigene Verordnungen regeln Zustellungen und Beweisaufnahme zwischen Mitgliedstaaten; außerhalb greifen die Haager Übereinkommen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zusammenarbeit

Diese Antworten gelten unabhängig vom Rechtsgebiet. Was in Ihrem Fall gilt, hängt vom Sachverhalt ab.

Mandat anfragen

Fragen zu internationalen Sachverhalten? Lassen Sie Ihren Sachverhalt einordnen.

Schildern Sie uns kurz den Sachverhalt und Ihr Ziel. Wir prüfen die Ausgangslage, benennen mögliche Maßnahmen und schätzen Aussichten, Aufwand und Risiken ein – bevor Kosten entstehen.

  • Antwort in der Regel innerhalb von 24 Stunden
  • Keine Kosten ohne Ihre ausdrückliche Freigabe
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