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Mandatsarbeit mit Bezug zu United Kingdom

International · United Kingdom

Beratung bei Sachverhalten mit Bezug zum Vereinigten Königreich.

London ist unser Hauptsitz und der Sitz der Gesellschaft, die diese Website betreibt. Von hier koordinieren wir Mandate, in denen britische und europäische Rechtsordnungen zusammentreffen – eine Konstellation, die sich seit dem EU-Austritt grundlegend verändert hat und in der viele Verträge und Prozessstrategien noch auf dem alten Rechtsrahmen beruhen.

  • Funktion

    Hauptsitz der Gesellschaft

  • Erstkontakt

    innerhalb von 24 Stunden

  • Schwerpunkt

    UK–EU-Geschäftsbeziehungen

  • Beratung

    Englisch, Deutsch, Französisch

Überblick

Der Rechtsrahmen nach dem EU-Austritt

Für Sachverhalte mit UK-Bezug hat sich weniger das materielle Recht geändert als der Rahmen darum. Das Vereinigte Königreich ist nicht mehr Teil des europäischen Justizraums: Die Brüssel-Ia-Verordnung ist auf Verfahren, die nach dem Austritt eingeleitet wurden, nicht mehr anwendbar. Damit entfallen sowohl die vereinheitlichte Zuständigkeitsordnung als auch die weitgehend automatische Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. An ihre Stelle treten nationales Recht, das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen und – seit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs – das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen von 2019.

Praktisch bedeutet das: Ein Titel aus einem EU-Mitgliedstaat wird im Vereinigten Königreich nicht mehr ohne weiteres vollstreckt, und umgekehrt gilt dasselbe. Wo früher eine Bescheinigung genügte, ist heute ein Anerkennungsverfahren nach den Regeln des Zielstaats zu führen, dessen Voraussetzungen und Dauer sich unterscheiden. Für laufende Geschäftsbeziehungen ist die Folge, dass Gerichtsstands- und Vollstreckungsklauseln, die vor 2021 formuliert wurden, ihre ursprüngliche Wirkung häufig verloren haben – ohne dass es jemandem aufgefallen ist, solange kein Streit entstand.

Abstimmung mit Partnerkanzleien mit Bezug zu United Kingdom
Wir koordinieren die Beteiligten in den betroffenen Staaten und bleiben Ihre zentrale Ansprechstelle. Die Vertretung vor Gericht erfolgt durch jeweils örtlich zugelassene Berufsträger.

Der zweite Themenkomplex betrifft die Gesellschaftsstruktur. Britische Gesellschaften genießen in der EU keine Niederlassungsfreiheit mehr, und EU-Gesellschaften mit britischem Geschäftsbetrieb unterliegen dort eigenständigen Registrierungs- und Berichtspflichten. Wer eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland betreibt, sieht sich Fragen der Anerkennung der Haftungsbeschränkung gegenüber, die vor dem Austritt nicht bestanden. Diese Konstellationen sind lösbar, aber sie sind nicht mehr selbsterklärend.

Der dritte Bereich ist der Datenverkehr. Übermittlungen aus der EU in das Vereinigte Königreich stützen sich derzeit auf den Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission. Da dieser befristet ist und regelmäßig überprüft wird, empfehlen wir Unternehmen mit dauerhaftem Datenfluss, geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO vorzubereiten, statt allein auf den Fortbestand des Beschlusses zu setzen. Wie wir mit dieser doppelten Rechtslage umgehen, beschreibt unsere Datenschutzerklärung.

Wir arbeiten in beide Richtungen: für britische Mandanten mit Berührungspunkten in der EU und für europäische Mandanten mit britischem Bezug. Die Vertretung in gerichtlichen Verfahren erfolgt jeweils durch örtlich zugelassene Berufsträger; unsere Aufgabe ist die Koordination und eine feste Ansprechstelle. Verbindliche Aussagen über den Ausgang eines Verfahrens sind nicht möglich – eine belastbare Einschätzung der Aussichten und Risiken erhalten Sie in jedem Fall.

Typische Berührungspunkte

  • Vertrag mit britischem Partner und Gerichtsstandsklausel aus der Zeit vor dem Austritt
  • EU-Titel, der im Vereinigten Königreich vollstreckt werden soll
  • Britischer Titel, der in einem EU-Mitgliedstaat durchgesetzt werden soll
  • Limited mit Verwaltungssitz in einem EU-Mitgliedstaat
  • Datenübermittlung zwischen EU und Vereinigtem Königreich
  • Zahlungen über britische Banken und Zahlungsdienstleister

Konstellationen

Wie das Vereinigte Königreich in einem Mandat berührt sein kann

Die folgenden Konstellationen beschreiben typische Ausgangslagen, keine konkreten Mandate. Sie zeigen, an welcher Stelle der veränderte Rechtsrahmen praktisch wirkt.

  • 01

    Die Gerichtsstandsklausel aus der Zeit vor dem Austritt

    Ein Liefervertrag von 2018 verweist auf englische Gerichte und englisches Recht. Beides bleibt grundsätzlich wirksam, doch die Anerkennung eines englischen Urteils in der EU folgt heute anderen Regeln als bei Vertragsschluss. Vor einer Klage ist deshalb zu prüfen, ob das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen greift und wo sich ein Titel am Ende durchsetzen lässt.

  • 02

    Zahlung über eine britische Bank

    Ein Betrag wird von einem EU-Konto an einen Empfänger bei einer britischen Bank überwiesen und dort weitergeleitet. Rückruf- und Auskunftsverfahren laufen dann nicht mehr über die vereinheitlichten europäischen Mechanismen. Da einer der beiden Hauptsitze in London liegt, können Ersuchen an britische Institute und Behörden unmittelbar von dort adressiert werden.

  • 03

    Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland

    Eine britische Gesellschaft wird faktisch aus Deutschland geführt. Nach dem Austritt stellt sich die Frage, ob die Haftungsbeschränkung anerkannt wird oder ob die Gesellschaft nach deutschem Recht als Personengesellschaft behandelt wird – mit persönlicher Haftung der Beteiligten. Je nach Sachverhalt kommen Umwandlung oder Neustrukturierung in Betracht.

  • 04

    Datenfluss ohne Rückfallebene

    Ein Unternehmen übermittelt laufend Beschäftigten- oder Kundendaten in das Vereinigte Königreich und stützt sich allein auf den Angemessenheitsbeschluss. Entfällt oder ändert sich dieser, fehlt die Grundlage. Eine Prüfung kann erforderlich sein, um Standardvertragsklauseln vorbereitend zu implementieren.

Typische Mandantenfragen

Was Mandanten mit UK-Bezug häufig fragen

Die Antworten geben den Rahmen wieder, in dem wir arbeiten. Was in Ihrem Fall gilt, hängt vom Sachverhalt ab und kann eine Prüfung erforderlich machen.

Leistungen

Womit wir bei UK-Bezug unterstützen

Die folgenden Leistungen erbringen wir unabhängig vom betroffenen Staat. Welche davon in Ihrem Fall tragen, ergibt sich erst aus dem Sachverhalt; mögliche Maßnahmen stimmen wir vorher mit Ihnen ab.

  • Grenzüberschreitende ProzessführungCross-Border LitigationKoordination paralleler Verfahren in mehreren Staaten, Zuständigkeitsrügen, Beweisaufnahme im Ausland und Abstimmung mit örtlich zugelassenen Berufsträgern.
  • Internationale VertragsgestaltungInternational ContractsRechtswahl, Gerichtsstands- und Schiedsklauseln, Lieferbedingungen und allgemeine Geschäftsbedingungen im grenzüberschreitenden Verkehr.
  • Anerkennung & VollstreckungRecognition & EnforcementPrüfung, ob und wie ein Titel in einem anderen Staat anerkannt und vollstreckt werden kann – im europäischen Justizraum wie außerhalb.
  • Zuständigkeit & anwendbares RechtJurisdiction & Applicable LawEinordnung nach der Brüssel-Ia-Verordnung sowie nach Rom I und Rom II, ergänzt um das nationale Kollisionsrecht der betroffenen Staaten.
  • Vermögensermittlung & SicherungAsset Tracing & PreservationNachvollziehen von Zahlungswegen, Auskunftsansprüche gegenüber Banken und Plattformen sowie einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung von Vermögen.
  • Internationale BetrugsfälleInternational Fraud & ScamBetrug, Scam und Cybercrime mit Beteiligten, Konten oder Plattformen in mehreren Staaten – von der Beweissicherung bis zur Anspruchsdurchsetzung.
  • Gesellschaften & KonzernstrukturenCorporate & Group StructuresBeteiligungen, Haftungsfragen und Organverantwortung bei Gesellschaften mit Sitz oder Tätigkeit im Ausland.
  • Rechtshilfe & BehördenkoordinationMutual Legal AssistanceAbstimmung mit Behörden, Banken und Zahlungsdienstleistern über Ländergrenzen hinweg, einschließlich Anfragen und Meldewegen.

Ablauf

So arbeiten wir über Ländergrenzen hinweg

Der Ablauf ist in grenzüberschreitenden Mandaten vergleichbar. Bei UK-Bezug tritt die Prüfung des anwendbaren Anerkennungsregimes als eigener Schritt hinzu.

  1. 01

    Sachverhalt und Zuständigkeit klären

    Wir erfassen den Ablauf, die beteiligten Personen und Gesellschaften sowie die betroffenen Staaten. Daraus ergibt sich, welche Gerichte in Betracht kommen und welches Recht voraussichtlich Anwendung findet.

  2. 02

    Strategie und Reihenfolge festlegen

    Bei mehreren möglichen Foren entscheidet häufig die Reihenfolge über das Ergebnis. Wir wägen ab, wo zuerst gehandelt werden sollte und welche Schritte parallel sinnvoll sind.

  3. 03

    Umsetzung in den betroffenen Staaten

    Die Vertretung in gerichtlichen Verfahren erfolgt durch jeweils örtlich zugelassene Berufsträger. Wir koordinieren diese Zusammenarbeit und bleiben Ihre zentrale Ansprechstelle.

  4. 04

    Durchsetzung und Vollstreckung

    Ein Titel ist nur so viel wert wie seine Durchsetzbarkeit. Wir prüfen frühzeitig, wo Vermögen liegt und welche Vollstreckungswege je nach Sachverhalt eröffnet sind.

Mandat anfragen

Sachverhalt mit Bezug zu dem Vereinigten Königreich? Lassen Sie ihn einordnen.

Schildern Sie uns den Ablauf und die beteiligten Staaten. Wir prüfen Zuständigkeit, anwendbares Recht und mögliche Maßnahmen und sagen Ihnen, wie wir die Aussichten und Risiken einschätzen – bevor Kosten entstehen.

  • Antwort in der Regel innerhalb von 24 Stunden
  • Keine Kosten ohne Ihre ausdrückliche Freigabe
  • Vertraulich und anwaltlich verschwiegen

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