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Kanzlei · Kooperationen

Kein Mandat über mehrere Staaten lässt sich allein führen.

Wer in einem anderen Staat vor Gericht auftritt, muss dort zugelassen sein. Grenzüberschreitende Mandate sind deshalb immer Zusammenarbeit – und die Frage ist nicht, ob sie stattfindet, sondern wer sie koordiniert und wer für das Gesamtbild verantwortlich bleibt.

Die Vertretung in gerichtlichen Verfahren erfolgt durch jeweils örtlich zugelassene Berufsträger. Angaben zu namentlichen Kooperationspartnern werden erst nach deren Zustimmung veröffentlicht.

Grundsatz

Eine Fallverantwortung, mehrere Zulassungen

In einem Mandat mit Bezug zu drei Staaten sind regelmäßig drei Berufsrechte betroffen, drei Fristenregime und drei Gerichtsverfassungen. Die naheliegende Lösung – die Mandantschaft an jeweils eine örtliche Kanzlei zu verweisen – führt in der Praxis dazu, dass drei Verfahren unkoordiniert nebeneinander laufen und niemand den Gesamtstand kennt.

Wir arbeiten deshalb umgekehrt: Die Fallverantwortung bleibt an einer Stelle, und die örtlich erforderliche Vertretung wird von dort beauftragt und abgestimmt. Für die Mandantschaft bedeutet das eine Ansprechperson, einen Sachstand und eine Kostenstruktur, auch wenn im Hintergrund mehrere Berufsträger tätig sind.

Diese Abstimmung ist Arbeit, die selten sichtbar wird: Übersetzung von Schriftsätzen, Abgleich von Fristen, die in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich laufen, und die Entscheidung, in welchem Staat ein Anspruch zuerst geltend gemacht werden sollte, damit ein Verfahren ein anderes nicht blockiert.

Formen der Zusammenarbeit

Mit wem wir in welcher Rolle zusammenarbeiten

Die Rollen unterscheiden sich, und die Unterscheidung ist rechtlich erheblich – wer als Vertreter auftritt, wer als Gutachter und wer als Auftragsverarbeiter tätig wird, folgt jeweils eigenen Regeln.

  • Örtlich zugelassene Berufsträger

    Für die Vertretung vor Gerichten und Behörden in Staaten, in denen wir selbst nicht zugelassen sind. Auswahl, Beauftragung und Abstimmung übernehmen wir; die Vertretung selbst obliegt der örtlich zugelassenen Person.

  • Sachverständige und Gutachter

    Für die Bewertung von Vermögenswerten, für IT-forensische Auswertungen und für die Rekonstruktion von Zahlungswegen. Ein Gutachten wird beauftragt, wenn es für die Sache erforderlich ist – nicht, um eine Position zu stützen.

  • Steuerliche und wirtschaftsprüfende Beratung

    Bei Nachlässen, Unternehmenstransaktionen und Umstrukturierungen mit Auslandsbezug. Die steuerliche Beurteilung bleibt bei den dafür zuständigen Berufsträgern; wir stimmen die rechtliche Gestaltung darauf ab.

  • Behörden und Ermittlungsstellen

    Keine Kooperation im geschäftlichen Sinne, sondern Verfahrensbeteiligung: Strafanzeigen, Auskunftsersuchen und die Begleitung von Ermittlungsverfahren im Interesse der Mandantschaft.

  • Banken und Zahlungsdienstleister

    Für Auskünfte über Zahlungswege und für Rückrufersuchen. Ob und in welchem Umfang Auskunft erteilt wird, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Recht und der Rolle des Instituts.

  • Verweisende Kanzleien

    Kolleginnen und Kollegen, die einen Sachverhalt mit Auslandsbezug an uns abgeben oder umgekehrt eine örtliche Vertretung übernehmen. Die Mandatsbeziehung bleibt dabei transparent zugeordnet.

Regeln

Woran sich jede Zusammenarbeit halten muss

Zusammenarbeit über Grenzen hinweg berührt Verschwiegenheit, Datenschutz und Interessenkonflikte. Die folgenden Punkte gelten unabhängig davon, mit wem wir zusammenarbeiten.

  1. Verschwiegenheit vor Zusammenarbeit

    Informationen aus einem Mandat werden nur weitergegeben, soweit es für die Bearbeitung erforderlich ist und die Mandantschaft zugestimmt hat. Eine Kooperation ist kein Grund, eine Akte zu öffnen.

  2. Interessenkonflikte zuerst prüfen

    Vor jeder Beauftragung wird geprüft, ob auf der anderen Seite eine Vertretung besteht oder bestand. Ergibt die Prüfung einen Konflikt, wird eine andere Vertretung beauftragt.

  3. Auftragsverarbeitung schriftlich

    Wo Dienstleister personenbezogene Daten in unserem Auftrag verarbeiten, besteht ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO bzw. UK GDPR. Drittlandübermittlungen erfolgen nur auf geeigneter Grundlage.

  4. Kosten vor Beauftragung

    Die Beauftragung einer örtlichen Vertretung oder eines Sachverständigen verursacht Kosten. Diese werden vor der Beauftragung dargestellt und freigegeben – nicht danach abgerechnet.

Netzwerk

Namentliche Kooperationspartner

Namen von Kooperationspartnern veröffentlichen wir nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung. Eine Behauptung der Zusammenarbeit hat für beide Seiten berufsrechtliche Folgen, weshalb wir hier keine Kanzleien, Sachverständigen oder Institute nennen, solange die Zustimmung nicht vorliegt. Wenn Sie wissen möchten, mit wem wir in einer bestimmten Rechtsordnung zusammenarbeiten, fragen Sie uns im Rahmen der Mandatsanbahnung – dann können wir es Ihnen konkret sagen.

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